You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.

Unser Reitverein

Um an Turnieren teilnehmen zu können, müssen Reiter Mitglied in einem Verein sein. Der Ausbildungsstall Gohmert bietet neben professioneller Reitausbildung, einer modernen Reitanlage und Pensionsplätzen auch einen aktiven Reitverein.

Durch regelmäßige Turnierteilnahmen ist unser Verein sowohl in Berlin als auch Brandenburg bekannt und geschätzt. Schaut gerne auf unserem Instagram-Account, um euch einen Eindruck von unseren Aktivitäten zu verschaffen.

Hier findet ihr die aktuelle Satzung des Vereins.

Satzung des Vereins „Ausbildungsstall-Gohmert"

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ausbildungsstall-Gohmert". Nach der Eintragung im Vereinsregister wird zum Vereinsnamen der Namenszusatz „eingetragener Verein" in abgekürzter Form „e. V." hinzugefügt. Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wurde am 02.02.2020 gegründet.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnierreitens. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

  • die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
  • die Ausbildung von Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen;
  • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
  • die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
  • die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
  • die Förderung des Therapeutischen Reitens;
  • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Menschen mit Wohnsitz in Berlin und Brandenburg werden, die der Reiterei verbunden sind. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Dem Verein ist eine mündliche Beitrittserklärung vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden.

§ 4 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Quartals zulässig.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitgliedes beenden. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Treffen der Vereinsmitglieder teilzunehmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Azubis, Schüler und Studenten zahlen einen reduzierten Betrag. Beiträge sind im Voraus zum 1. April des jeweiligen Jahres zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

§ 8 Streichung aus der Mitgliederliste

Hat ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach Mahnung nicht geleistet, so kann der Vorstand dieses Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, damit ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorstand: Frau Juliane Gohmert, Thyrower Dorfstraße 2, 14959 Trebbin
  • Vorstand: Gesa v. Freyberg, Eschenstraße 9a, 12161 Berlin

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Zulässig ist der Ersatz von Auslagen für Tätigkeiten im Dienste des Vereins. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt.

§ 11 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

§ 12 Versammlungsniederschrift

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V., in der Freiherr-von-Langen-Straße 13, in 48231 Warendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat.

§ 14 Liquidation

Die Liquidation obliegt der Vorstandsvorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden.